Einreise und Aufenthalt

Für die Einreise ist kein Visum erforderlich. Der Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist genehmigungsfrei. Für Immobilienbesitzer ist die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung völlig problemlos.

Erwerb von Eigentum

Das türkische Recht unterscheidet zwischen drei Eigentumsformen:

1.
Das Volleigentum an einer Immobilie und den dazugehörenden Anlagen und Vorrichtungen entspricht in seiner rechtlichen Ausgestaltung in etwa dem deutschen Grundstückseigentum.

2.
Das Stockwerkseigentum ähnelt dem deutschen Wohnungseigentum und umfasst das Sondereigentum an einem Grundstückssteil, z.B. einer Etage, verbunden mit dem Miteigentum am Gesamtgrundstück.

3.
Der periodische Grundbesitz („time sharing“) wurde 1985 eingeführt. Es handelt sich hier um eine Variante des Stockwerkseigentums, nämlich dem Miteigentum an einem Objekt, verbunden mit alljährlichen wiederkehrenden, jedoch zeitlich begrenzten Wohn- und Nutzungsrechten.

Beschränkungen für Ausländer

Ausländische natürliche und juristische Personen dürfen in der Türkei nach Artikel 35 des Grundbuchgesetzes (Fassung vom 03.07.2003) vorbehaltlich der gesetzlichen Einschränkungen und unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Grundeigentum erwerben und erben. Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit ist zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Die gesetzliche Einschränkungen ergeben sich aus folgenden Bestimmungen

1.
Im Umkreis von bis zu 10 Kilometern von militärischen Sperrgebieten dürfen Ausländer keine Immobilien erwerben. Militärische Sperrgebiete sind nicht unbedingt deutlich ausgewiesen. Kaufinteressen sollten sich vor Vertragsabschluss daher über den möglichen militärischen Status eines Grundstücks informieren. Ohnehin muss das Grundbuchamt vor dem Verkauf eines Grundstückes an einen Ausländer von Amts wegen immer eine Genehmigung der Militärbehörde einholen.

2.
Der Erwerb von Grundstücken über 30 ha durch Ausländer ist von einer besonderen Genehmigung des Ministerrates abhängig. Ausnahme: Der Ausländer ist gesetzlicher Erbe.

3.
Das Verbot von Grunderwerb in Dörfern (in der Regel Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern) wurde aufgehoben

Der Kaufvertrag

Beim Erwerb von Grundeigentum ist zwischen dem Vorvertrag zwischen Käufer und Verkäufer und dem eigentlichen Kaufvertrag (Auflassung) in einer Urkunde vor dem Grundbuchamt zu unterscheiden. Mit dem Abschluss des Kaufvorvertrag werden die persönlichen Daten des Erwerbers mit den Katasterunterlagen der Immobilie im Grundbuchamt eingereicht. Dort geben der Erwerber und der Verkäufer den Verkauf noch zu Protokoll. Dabei kann sich der Erwerber auch per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht kann von einem Notar oder türkischen Konsulat im Ausland erteilt werden.

Der Grundbucheintrag

Der Grundbucheintrag erfolgt in türkischer Währung zum Tageskurs. Der Kaufvertrag wird in der Regel in Euro oder Dollar abgeschlossen.

Steuern und Gebühren

Die Grundbuch- und Katastergebühren betragen 0,15 Prozent des Kaufpreises. Die Grunderwerbssteuern sind niedrig – 4 Promille auf den Kaufpreis. Die jährliche Grundsteuer beträgt ebenfalls 4 Promille bei Wohnungen, für sonstige Gebäude sind es 5 Promille und für Bauland sechs Promille.