Einreise und Aufenthalt
Für die Einreise ist kein Visum erforderlich. Der Aufenthalt
von bis zu drei Monaten ist genehmigungsfrei. Für Immobilienbesitzer ist die
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung völlig problemlos.
Erwerb von Eigentum
Das türkische Recht unterscheidet zwischen drei
Eigentumsformen:
1.
Das Volleigentum an einer Immobilie und den dazugehörenden
Anlagen und Vorrichtungen entspricht in seiner rechtlichen Ausgestaltung in
etwa dem deutschen Grundstückseigentum.
2.
Das Stockwerkseigentum ähnelt dem deutschen Wohnungseigentum
und umfasst das Sondereigentum an einem Grundstückssteil, z.B. einer Etage,
verbunden mit dem Miteigentum am Gesamtgrundstück.
3.
Der periodische Grundbesitz („time sharing“) wurde 1985
eingeführt. Es handelt sich hier um eine Variante des Stockwerkseigentums,
nämlich dem Miteigentum an einem Objekt, verbunden mit alljährlichen
wiederkehrenden, jedoch zeitlich begrenzten Wohn- und Nutzungsrechten.
Beschränkungen für Ausländer
Ausländische natürliche und juristische Personen dürfen in
der Türkei nach Artikel 35 des Grundbuchgesetzes (Fassung vom 03.07.2003)
vorbehaltlich der gesetzlichen Einschränkungen und unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit Grundeigentum erwerben und erben. Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit
ist zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Die gesetzliche Einschränkungen ergeben sich aus folgenden
Bestimmungen
1.
Im Umkreis von bis zu 10 Kilometern von militärischen
Sperrgebieten dürfen Ausländer keine Immobilien erwerben. Militärische
Sperrgebiete sind nicht unbedingt deutlich ausgewiesen. Kaufinteressen sollten
sich vor Vertragsabschluss daher über den möglichen militärischen Status eines
Grundstücks informieren. Ohnehin muss das Grundbuchamt vor dem Verkauf eines Grundstückes
an einen Ausländer von Amts wegen immer eine Genehmigung der Militärbehörde
einholen.
2.
Der Erwerb von Grundstücken über 30 ha durch Ausländer ist von
einer besonderen Genehmigung des Ministerrates abhängig. Ausnahme: Der
Ausländer ist gesetzlicher Erbe.
3.
Das Verbot von Grunderwerb in Dörfern (in der Regel Gemeinden
mit weniger als 2000 Einwohnern) wurde aufgehoben
Der Kaufvertrag
Beim Erwerb von Grundeigentum ist zwischen dem Vorvertrag
zwischen Käufer und Verkäufer und dem eigentlichen Kaufvertrag (Auflassung) in
einer Urkunde vor dem Grundbuchamt zu unterscheiden. Mit dem Abschluss des
Kaufvorvertrag werden die persönlichen Daten des Erwerbers mit den
Katasterunterlagen der Immobilie im Grundbuchamt eingereicht. Dort geben der Erwerber und der Verkäufer den Verkauf noch zu Protokoll. Dabei kann sich der
Erwerber auch per Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht kann von einem
Notar oder türkischen Konsulat im Ausland erteilt werden.
Der Grundbucheintrag
Der Grundbucheintrag erfolgt in türkischer Währung zum
Tageskurs. Der Kaufvertrag wird in der Regel in Euro oder Dollar abgeschlossen.
Steuern und Gebühren
Die Grundbuch- und Katastergebühren betragen 0,15 Prozent
des Kaufpreises. Die Grunderwerbssteuern sind niedrig – 4 Promille auf den
Kaufpreis. Die jährliche Grundsteuer beträgt ebenfalls 4 Promille bei
Wohnungen, für sonstige Gebäude sind es 5 Promille und für Bauland sechs
Promille.